[1]Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspf盲ndungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begr眉ndet werden.
Gesetze: BetrVG 搂 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG 搂 87 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG 搂 88; BetrVG 搂 75 Abs. 1; BetrVG 搂 75 Abs. 2; BGB 搂 670; BGB 搂 677; BGB 搂 683; BGB 搂 285 Abs. 1; BGB 搂 280 Abs. 1; BGB 搂 619a; BGB 搂 387; BGB 搂 394; ZPO 搂 788 Abs. 1; ZPO 搂 840 Abs. 1
Instanzenzug: ArbG Kempten 5 Ca 2704/04 M vom 13.01.2005 LAG M眉nchen 9 Sa 239/05 vom 10.08.2005
TatbestandDie Parteien streiten 眉ber einen Lohneinbehalt f眉r die Bearbeitung von Gehaltspf盲ndungen.
Der Kl盲ger ist bei der Beklagten als Werkf眉hrer besch盲ftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betr盲gt etwa 3.600,00 Euro. Von den monatlichen Gehaltsanspr眉chen des Kl盲gers waren in den Jahren 2003 und 2004 bestimmte Betr盲ge gepf盲ndet. F眉r die Bearbeitung der Pf盲ndungen behielt die Beklagte jeweils eine Summe von 3 % des gepf盲ndeten Betrags - monatlich etwa 20,00 Euro - vom verbleibenden Nettogehalt des Kl盲gers ein. F眉r die Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2004 belief sich die Gesamtsumme auf 431,83 Euro. Die Beklagte berief sich dazu auf eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene "Arbeits- und Betriebsordnung" vom 1. Januar 1999 (ABO). Nr. 6.2 ABO lautet:
"Abtretung und Pf盲ndung von Arbeitsentgelt
Abtretung oder Verpf盲ndung von Lohn- und Gehaltsanspr眉chen sind der Firma gegen眉ber nur wirksam, wenn sie schriftlich zugestimmt hat (vgl. 搂 399 BGB).
Bei Pf盲ndung der Bez眉ge werden vom gepf盲ndeten Betrag 3 % Bearbeitungsgeb眉hren einbehalten. Das gleiche gilt f眉r eine Abtretung, wenn diese anerkannt wird."
Der Kl盲ger begehrt die Auskehr des einbehaltenen Betrags. Er hat die Auffassung vertreten, Nr. 6.2 ABO sei unwirksam. Die Regelung greife in das Recht der Arbeitnehmer ein, 眉ber ihr Arbeitsentgelt frei zu verf眉gen. Eine Bearbeitungsgeb眉hr von 3 % der gepf盲ndeten Summe sei 眉berdies unangemessen hoch.
Der Kl盲ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 431,83 Euro nebst Zinsen in H枚he von 5 % 眉ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, Nr. 2.6 ABO stelle eine Regelung der betrieblichen Ordnung nach 搂 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, zumindest aber eine wirksame freiwillige Betriebsvereinbarung nach 搂 88 BetrVG dar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die zugelassene Berufung des Kl盲gers stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gr眉ndeDie Revision ist unbegr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten f眉r die Bearbeitung von Gehaltspf盲ndungen, mit dem sie monatlich gegen Gehaltsforderungen des Kl盲gers h盲tte aufrechnen und dessen Betrag sie deshalb vom pf盲ndbaren Gehaltsanteil jeweils h盲tte einbehalten d眉rfen. Gesetzliche Anspr眉che dieses Inhalts bestehen nicht. Die Regelung in Nr. 6.2 Abs. 2 ABO kann einen solchen Anspruch nicht begr眉nden. Diese Bestimmung ist unwirksam. Es besteht weder ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats noch konnten die Betriebsparteien einen Erstattungsanspruch zugunsten der Beklagten durch freiwillige Betriebsvereinbarung regeln.
I. Die Beklagte hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten f眉r die Bearbeitung von Gehaltspf盲ndungen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Vorschriften der ZPO noch aus Bestimmungen des BGB.
1. Nach 搂 788 Abs. 1 ZPO fallen zwar die Kosten der Zwangsvollstreckung, so- weit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Sie sind zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Die Vorschrift regelt die Kostenlast aber nur im Verh盲ltnis von Vollstreckungsgl盲ubiger und Vollstreckungsschuldner. Sie gew盲hrt dem Drittschuldner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner (BGH 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 - NJW 1999, 2276, zu II 1 b aa der Gr眉nde mwN).
2. 搂 840 Abs. 1 ZPO regelt nur die Erkl盲rungspflicht des Drittschuldners gegen- 眉ber dem Vollstreckungsgl盲ubiger. Die Vorschrift verh盲lt sich nicht 眉ber eine Kostenerstattung, weder durch den Vollstreckungsgl盲ubiger noch durch den Vollstreckungsschuldner (BAG 31. Oktober 1984 - 4 AZR 535/82 - BAGE 47, 138; BGH 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 - NJW 1999, 2276, zu II 1 a aa der Gr眉nde).
3. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Drittschuldners diesem auch nicht nach 搂 670 BGB oder 搂 683 BGB iVm. 搂 670 BGB zu erstatten. Der Drittschuldner wird bei der Bearbeitung von Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschl眉ssen zugunsten des Gl盲ubigers weder als Beauftragter des Schuldners noch als Gesch盲ftsf眉hrer ohne Auftrag t盲tig.
Der Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschluss begr眉ndet kein rechtsgesch盲ftliches Verh盲ltnis zwischen Drittschuldner und Schuldner iSv. 搂 662 BGB, nach dem der Drittschuldner sich verpflichtet h盲tte, ein ihm vom Schuldner 眉bertragenes Gesch盲ft f眉r diesen zu besorgen. Der Drittschuldner erbringt durch die Bearbeitung von Pf盲ndungen keine Dienstleistung f眉r den Schuldner auf rechtsgesch盲ftlicher Grundlage. Ebenso wenig ist die Bearbeitung des Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschlusses ein Gesch盲ft des Schuldners gem. 搂 677 BGB, f眉r dessen 脺bernahme der Drittschuldner auch ohne Auftrag Aufwendungsersatz verlangen k枚nnte. Dieser handelt vorrangig im eigenen Interesse zur Erf眉llung einer eigenen staatsb眉rgerlichen gesetzlichen Verpflichtung (so f眉r die Auskunftspflicht nach 搂 840 Abs. 1 ZPO BGH 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651, zu II 2 a der Gr眉nde; vgl. ferner Hannewald NZA 2001, 19, 20).
Im 脺brigen gew盲hrt 搂 670 BGB nur einen Anspruch auf Erstattung tats盲chlich angefallener Aufwendungen, nicht aber auf Verg眉tung f眉r eigene T盲tigkeit (BGH 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 - NJW 1999, 2276, zu II 1 b bb der Gr眉nde). Die Beklagte kann ihre Forderung auch aus diesem Grund nicht auf 搂 670 BGB st眉tzen. Eine Bearbeitungsgeb眉hr, die ohne R眉cksicht auf den konkreten Arbeitsaufwand in einem bestimmten Pauschalbetrag besteht, hat Verg眉tungscharakter.
4. Ein zum Lohneinbehalt berechtigender Anspruch der Beklagten besteht auch nicht als Schadensersatzforderung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten. Selbst wenn eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Vermeidung von Gehaltspf盲ndungen anzunehmen sein sollte (ablehnend f眉r die Parteien eines Girovertrags aber BGH 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 - NJW 1999, 2276, zu II 1 b cc der Gr眉nde; vgl. auch BAG 4. November 1981 - 7 AZR 264/79 - BAGE 37, 64, zu III 2 a, b der Gr眉nde), setzt ein Schadensersatzanspruch jedenfalls eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht voraus. Auf Grund der Umkehrung der Beweislastregel des 搂 280 Abs. 1 Satz 2 BGB f眉r das Arbeitsverh盲ltnis in 搂 619a BGB hat dabei der Arbeitgeber das Vertretenm眉ssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen. Das gilt grunds盲tzlich f眉r s盲mtliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. F眉r ein Verschulden des Kl盲gers bei der Anbringung der Pf盲ndungen hat die Beklagte aber ebenso wenig vorgetragen wie zur genauen H枚he des ihr dadurch entstandenen Schadens.
5. Die Beklagte kann Kostenerstattungsanspr眉che gegen den Kl盲ger auch nicht aus den - gewohnheitsrechtlich anerkannten (BGH 21. Mai 1996 - XI ZR 199/95 - NJW 1996, 2734, zu III 1 der Gr眉nde mwN) - Grunds盲tzen der Drittschadensliquidation herleiten. Bei dieser macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erf眉llt sind, fremden Schaden geltend; seinen Anspruch hat er nach 搂 285 Abs. 1 BGB an den wirtschaftlich gesch盲digten Dritten abzutreten. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Sch盲diger aus der f眉r ihn zuf盲lligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. Vorb. v. 搂 249 Rn. 114).
Hinsichtlich der Kosten der Bearbeitung von Pf盲ndungs- und 脺berweisungs- beschl眉ssen durch den Drittschuldner fehlt es bereits an den Grundvoraussetzungen der Drittschadensliquidation (aA Schaub/Koch ArbR-Hdb. 11. Aufl. 搂 90 Rn. 7). Zum einen ist das unmittelbar "schadensstiftende" Ereignis nicht ein Verhalten des Schuldners - des Arbeitnehmers -, sondern ein solches des Gl盲ubigers. Zum anderen f眉hrt dieses Verhalten nicht zu einem Schaden des Drittschuldners - des Arbeitgebers -, sondern zu Aufwendungen auf Grund eigenen Tuns. Schlie脽lich ist auch die "Schadens"-Verlagerung auf den Drittschuldner und die darauf beruhende Aufspaltung der Gl盲ubigerstellung nicht zuf盲llig (BGH 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 - NJW 1999, 2276, zu II 1 b cc der Gr眉nde).
II. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten und eine damit einhergehende, durch den Lohneinbehalt realisierte Aufrechnungsm枚glichkeit nach 搂 387 BGB folgt nicht aus Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO. Die Bestimmung ist unwirksam. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass dies nicht schon auf einem Versto脽 gegen die Regelungssperre des 搂 77 Abs. 3 BetrVG beruht, weil einschl盲gige tarifliche Vorschriften best盲nden oder doch 眉blich w盲ren; insoweit fehlt es an Vorbringen der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
1. Die Unwirksamkeit von Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO folgt nicht aus 搂 394 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift findet die Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pf盲ndung nicht unterworfen ist, nicht statt. Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO steht dazu nicht im Widerspruch.
a) Die Betriebsparteien haben allerdings nicht etwa vereinbart, dass die "Bearbeitungsgeb眉hr" nicht vom Lohn der Arbeitnehmer, sondern von dem zugunsten des Vollstreckungsgl盲ubigers gepf盲ndeten Betrag einzubehalten w盲re. Der Wortlaut von Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO schlie脽t ein solches Verst盲ndnis zwar nicht aus. Mit diesem Inhalt w盲re die Bestimmung aber gesetzeswidrig. Sie w眉rde zu einer Verminderung der Pf盲ndungssumme im Verh盲ltnis zum Vollstreckungsgl盲ubiger f眉hren. Daf眉r gibt es keine rechtliche Grundlage. Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO ist deshalb dahin zu verstehen, dass die Bearbeitungsgeb眉hr von demjenigen Teil des Nettogehalts des Arbeitnehmers einbehalten wird, welcher diesem nach Bearbeitung des Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschlusses verbleibt.
b) Damit besteht die M枚glichkeit, dass eine auf Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO gest眉tzte Aufrechnung und der entsprechende Lohneinbehalt in den zugunsten des Arbeitnehmers pf盲ndungsfreien Teil des Monatseinkommens eingreift. Die Regelung enth盲lt keine ausdr眉ckliche, an 搂 394 Satz 1 BGB orientierte Grenze f眉r die Zul盲ssigkeit eines Einbehalts. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien diese Grenze missachten wollten. Die Regelung w盲re andernfalls aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Bestimmung ist deshalb gesetzeskonform dahin auszulegen, dass die Berechtigung zum Lohneinbehalt dann nicht gegeben ist, wenn dadurch der unpf盲ndbare Gehaltsanteil der Arbeitnehmer geschm盲lert w眉rde.
Die Bestimmung verliert dadurch nicht jeglichen Anwendungsbereich. Es steht keineswegs fest, dass durch die Bedienung eines Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschlusses der pf盲ndbare Teil des Monatseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers stets zur G盲nze aufgezehrt wird.
2. Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO ist unwirksam, weil die Regelung keinen Gegen- stand der zwingenden Mitbestimmung nach 搂 87 Abs. 1 BetrVG betrifft und 搂 88 BetrVG den mit ihr verbundenen Eingriff in individuelle Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht gestattet; ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung solche Eingriffe m枚glich sind, kann dahinstehen.
a) Die Regelung in Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO unterf盲llt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 搂 87 Abs. 1 BetrVG.
aa) Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit iSv. 搂 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts oder seiner Organisationsbefugnis beeinflussen und koordinieren kann (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 -BAGE 109, 235, zu B II 1 a aa der Gr眉nde). Das au脽erbetriebliche Verhalten der Arbeitnehmer ist dagegen der Regelungskompetenz der Betriebsparteien entzogen. 搂 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berechtigt diese nicht, in die private Lebensf眉hrung der Arbeitnehmer einzugreifen (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - aaO, zu B II 1 a bb der Gr眉nde mwN). Danach fehlt es an einem Mitbestimmungstatbestand iSd. 搂 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
(1) Die Festlegung einer Geb眉hr f眉r die Bearbeitung von Gehaltspf盲ndungen ist keine Regelung des betrieblichen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Sie kn眉pft an ein betriebliches Verhalten der Arbeitnehmer nicht einmal an. Zwar beruht sie letztlich auf einem Verhalten der Arbeitnehmer, weil die Gehaltspf盲ndung durch Gl盲ubiger eine mittelbare Folge der Gestaltung ihrer privaten Verm枚genssph盲ren durch die Arbeitnehmer ist. Die Gestaltung der eigenen Verm枚gensangelegenheiten ist aber Teil des au脽erdienstlichen Verhaltens (BAG 4. November 1981 - 7 AZR 264/79 - BAGE 37, 64, zu III 2 b aa der Gr眉nde; vgl. ferner Preis DB 1990, 630, 632). Sie wirkt sich auf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten T盲tigkeit, die Art und Weise der Arbeitsleistung und das betriebliche Zusammenwirken mit anderen Arbeitnehmern nicht aus. Der Umstand, dass Entgeltpf盲ndungen wegen des mit ihnen verbundenen Bearbeitungsaufwands die Verm枚gensinteressen des Arbeitgebers ber眉hren, macht eine Regelung zur Kostenerstattung nicht zu einer Regelung des betrieblichen Verhaltens der Arbeitnehmer. Dies folgt schon daraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts nicht anweisen kann, privat begr眉ndete Verbindlichkeiten in bestimmter Weise zu erf眉llen (BAG 4. November 1981 - 7 AZR 264/79 - aaO, zu III 2 b aa der Gr眉nde) oder gar nicht erst zu begr眉nden.
(2) Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO regelt auch keine Betriebsbu脽e, die dem Gegenstandsbereich des 搂 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfiele.
Betriebsbu脽en dienen der Durchsetzung der betrieblichen Ordnung. Als Sanktionen d眉rfen sie nur verh盲ngt werden, wenn eine mitbestimmte betriebliche Bu脽ordnung besteht, die den formellen Anforderungen des 搂 77 Abs. 2 BetrVG entspricht (BAG 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - BAGE 63, 169, zu B II 2 der Gr眉nde). Diesen Anforderungen gen眉gt Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO nicht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Bestimmung keine Sanktion f眉r eine Verletzung der betrieblichen Ordnung zum Inhalt. Es fehlt sowohl an einer betrieblichen Verhaltensregel, deren Verletzung sie verhindern soll, als auch an der Festlegung einer Bu脽e. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf Nr. 6.2 Abs. 1 ABO. Danach sind Abtretung und Verpf盲ndung von Gehaltsanspr眉chen ihr gegen眉ber unwirksam, wenn sie dem nicht zugestimmt hat. Zum einen stellt diese Vorschrift keine Verhaltensregel, sondern allenfalls eine Vereinbarung nach 搂 399 BGB dar. Zum anderen f盲llt die Bearbeitungsgeb眉hr nach Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO nicht bei ungenehmigten Verpf盲ndungen von Gehaltsforderungen durch die Arbeitnehmer, sondern bei Pf盲ndungen von Bez眉gen durch einen Gl盲ubiger und gerade bei genehmigten Abtretungen - ggf. auf Grund einer genehmigten Verpf盲ndung - an. In der Bearbeitungsgeb眉hr liegt au脽erdem nicht die Auferlegung einer Bu脽e, sondern eine pauschalierte Kostenerstattung.
bb) Die Festlegung von "Geb眉hren" f眉r die Bearbeitung von Gehaltspf盲ndungen unterf盲llt nicht dem Mitbestimmungstatbestand des 搂 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Die Schaffung eines solchen Kostenerstattungsanspruchs und einer Verrechnungsbefugnis zugunsten der Beklagten betrifft weder Zeit noch Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts.
b) Die Betriebsparteien verm枚gen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von Gehaltspf盲ndungen auch nicht durch freiwillige Betriebsvereinbarung nach 搂 88 BetrVG zu schaffen. Den Betriebsparteien kommt zwar grunds盲tzlich eine umfassende Regelungskompetenz in sozialen Angelegenheiten zu, soweit der Gegenstand nicht nach 搂 77 Abs. 3 BetrVG durch Tarifvertrag geregelt ist oder 眉blicherweise geregelt wird. Grenzen der Regelungskompetenz ergeben sich aber insbesondere aus der ihnen nach 搂 75 Abs. 2 BetrVG obliegenden Verpflichtung, die freie Entfaltung der Pers枚nlichkeit der im Betrieb besch盲ftigten Arbeitnehmer zu sch眉tzen und zu f枚rdern. Lohnverwendungsbestimmungen, die den Arbeitnehmer ausschlie脽lich belasten, sind danach grunds盲tzlich unzul盲ssig. Sie f眉hren zu Einschr盲nkungen der dem Arbeitnehmer zustehenden Freiheit, 眉ber seinen Lohn zu verf眉gen, und greifen auf diese Weise in dessen au脽erbetriebliche Lebensgestaltung ein (BAG 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 -BAGE 95, 221, zu II 2 der Gr眉nde mwN; Fitting 23. Aufl. 搂 77 Rn. 56, 58; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. Bd. II 搂 77 Rn. 331 f.). Die den Arbeitnehmern in Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO auferlegte Bearbeitungsgeb眉hr stellt eine unzul盲ssige Lohnverwendungsbestimmung in diesem Sinne dar. Sie f眉hrt zu einem unverh盲ltnism盲脽igen Eingriff in das Recht der Arbeitnehmer auf freie Entfaltung ihrer Pers枚nlichkeit.
aa) Trotz der grunds盲tzlich umfassenden Befugnis der Betriebsparteien zur Regelung der sozialen Angelegenheiten der Arbeitnehmer besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit dar眉ber, dass diese Kompetenz nicht unbegrenzt ist, sondern Binnenschranken unterliegt. Diese beruhen auf dem Verh盲ltnis von kollektiven Regelungen zu den individuellen Rechtspositionen der Arbeitnehmer.
(1) Im Schrifttum werden die Grenzen zu einem auch au脽erhalb des arbeitsvertraglichen Synallagmas "kollektivfreien Individualbereich" (Siebert BB 1953, 241; ders. FS Nipperdey 1955 S. 119, 128 ff.) teilweise auf der Grundlage eines "Schutzzwecks" der Betriebsvereinbarung gezogen, der den Betriebsparteien wegen andernfalls eintretender Zweckverfehlung die Befugnis nehme, Regelungen zu treffen, die die Arbeitnehmer ausschlie脽lich belasteten (Canaris ArbuR 1966, 129; Kreutz Grenzen der Betriebsautonomie S. 246 ff.; ders. GK-BetrVG 搂 77 Rn. 315 ff.). Teilweise werden Regelungsgrenzen f眉r die Betriebsparteien aus der "Vertragsrechtsakzessoriet盲t" der Betriebsverfassung (Reichold Betriebsverfassung als Sozialprivatrecht S. 487 ff.) und der "Schutzgebotsfunktion der Grundrechte" (Richardi BetrVG 10. Aufl. 搂 77 Rn. 100) hergeleitet oder mit der Grenze der Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen 脛nderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen eines das Arbeitsverh盲ltnis erg盲nzenden "betrieblichen Rechtsverh盲ltnisses" gleichgesetzt (Veit Die funktionelle Zust盲ndigkeit des Betriebsrats S. 364 ff., 423 ff.).
(2) Inwieweit diese Konzepte zu einer generellen Grenzbestimmung taugen und ob dar眉ber hinaus auch das G眉nstigkeitsprinzip nicht nur als Kollisionsregel zwischen - als solcher wirksamer - Betriebsvereinbarung und individueller Rechtsposition (so BAG 7. November 1989 - GS 3/85 - BAGE 63, 211, zu C II der Gr眉nde), sondern schon als Kompetenzbegrenzung und Regelungsschranke f眉r die Betriebsparteien infrage kommt (dazu BAG 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92 - BAGE 72, 40, zu II 2 der Gr眉nde), braucht nicht entschieden zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Grenze der allgemeinen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien jedenfalls in den Grunds盲tzen von Recht und Billigkeit gem. 搂 75 Abs. 1 BetrVG (vgl. 7. November 1989 - GS 3/85 - aaO, zu C I 3 der Gr眉nde) und in der Verpflichtung zum Schutz und zur F枚rderung der freien Entfaltung der Pers枚nlichkeit der Arbeitnehmer aus 搂 75 Abs. 2 BetrVG (vgl. 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - BAGE 95, 221, zu II 2 der Gr眉nde; 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 der Gr眉nde mwN) erblickt. Eine 脺berschreitung dieser Grenze f眉hrt zumindest unter dem Gesichtspunkt eines Versto脽es gegen h枚herrangiges Recht zur Unwirksamkeit der betrieblichen Regelung. Daran h盲lt der Senat fest.
bb) 脺ber 搂 75 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG sind die Betriebsparteien mittelbar an die Grundrechte gebunden (BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321, zu III 3 b aa der Gr眉nde; 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 a der Gr眉nde; Fitting 搂 77 Rn. 55; Kreutz GK-BetrVG 搂 77 Rn. 294). Sie haben damit auch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten. Diese sch眉tzt nicht nur einen Kernbereich, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne R眉cksicht darauf, welches Gewicht der Bet盲tigungsfreiheit f眉r die Pers枚nlichkeitsentfaltung zukommt. Zwar wird die 眉ber den Kernbereich der Pers枚nlichkeit hinausgehende allgemeine Handlungsfreiheit ihrerseits durch die verfassungsm盲脽ige Ordnung beschr盲nkt, zu der auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer allgemeinen Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen geh枚ren. Zugleich sind jedoch die einzelnen Grundrechtstr盲ger vor unverh盲ltnism盲脽igen Beschr盲nkungen ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zzu sch眉tzen (BAG 11. Juli 200 - 1 AZR 551/99 - BAGE 95, 221, zu II 2 a der Gr眉nde; 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 -BAGE 111, 173, zu B I 2 a der Gr眉nde mwN). In welchem Umfang die allgemeine Handlungsfreiheit begrenzt werden kann, bestimmt sich deshalb nach dem Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit. Die von den Betriebsparteien getroffene Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Ber眉cksichtigung der gew盲hrleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Innerhalb der Pr眉fung der Angemessenheit ist eine Gesamtabw盲gung zwischen der Intensit盲t des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gr眉nde erforderlich (BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 - BAGE 90, 316, zu A II 3 der Gr眉nde; 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - aaO).
cc) Diesen Anforderungen wird Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO nicht gerecht. (1) Die Betriebsparteien verfolgen mit dieser Regelung nach dem Vorbringen der Beklagten den Zweck, die Arbeitnehmer zur Ordnung ihrer Verm枚gensverh盲ltnisse anzuhalten, das Anfallen von Lohnpf盲ndungen schon im Ursprung zu verhindern, und auf diese Weise die Lohnbuchhaltung von zus盲tzlichen Arbeiten zu entlasten. Zur Erreichung dieser Ziele ist die Regelung schon nicht geeignet.
Da es bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels in der Hand des Gl盲ubigers liegt, welche Vollstreckungsma脽nahmen ergriffen werden sollen, kann eine Gehaltspf盲ndung vom Arbeitnehmer und Schuldner nur dadurch verhindert werden, dass er die titulierte Forderung angesichts der drohenden Zwangsvollstreckung von sich aus erf眉llt oder es zur Entstehung eines Vollstreckungstitels wegen rechtzeitiger Erf眉llung der bestehenden Forderung gar nicht erst kommen l盲sst. Die Aussicht, ggf. zur Zahlung von Pf盲ndungsgeb眉hren herangezogen zu werden, m眉sste dazu beim Arbeitnehmer bewirken, seine Verm枚gensverh盲ltnisse so zu regeln, dass vollstreckbare Zahlungstitel gegen ihn nicht ergehen oder ohne weiteres erf眉llt werden k枚nnen. Das ist angesichts der Vielfalt m枚glicher Ursachen f眉r eine objektive Zahlungsunf盲higkeit oder eine subjektive Zahlungsunwilligkeit schlechterdings ausgeschlossen.
(2) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer durch die Lohnverwendungsbestimmung in Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 ABO ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gerechtfertigt.
Die Rechtsordnung weist wegen des Fehlens anderslautender Bestimmungen die dem Drittschuldner durch den Einbezug in die Titelvollstreckung entstehenden Kosten diesem selbst zu. Die Betriebsparteien haben diese Grundentscheidung des Gesetzgebers durch die Auferlegung einer "Pf盲ndungsgeb眉hr" zu Lasten der Arbeitnehmer umgekehrt. Der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dient unter diesem Gesichtspunkt keinem anderen Zweck als der Bevorzugung der Kosteninteressen der Beklagten. Diese Interessen eines Arbeitgebers sind indessen nicht h枚her zu bewerten als die gegenl盲ufigen Interessen der Arbeitnehmer. Als Rechtfertigung eines Eingriffs in die Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer scheiden sie damit aus.
III. Der Zinsanspruch f眉r die der H枚he nach unstreitige Hauptforderung folgt aus 搂 291 BGB iVm. 搂 288 Abs. 1 BGB. Der Kl盲ger hat die Gesamtforderung in zwei Teilbetr盲gen von 312,49 Euro und 119,34 Euro gerichtlich geltend gemacht, Zinsen hat er jeweils ab Eintritt der Rechtsh盲ngigkeit begehrt. Diese trat am 3. August 2004 - und nicht am 3. M盲rz 2004, wie das Landesarbeitsgericht auf Grund eines 脺bertragungsfehlers aus der handschriftlichen Urteilsfassung offensichtlich versehentlich tenoriert hat - bzw. am 15. November 2004 ein.
Der Kl盲ger hat Zinsen in H枚he von "5 %" 眉ber dem Basiszinssatz geltend gemacht. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht tenoriert. Der gesetzliche Zinsfu脽 betr盲gt demgegen眉ber "f眉nf Prozentpunkte" 眉ber dem Basiszinssatz. Daraus folgt zwar regelm盲脽ig ein erheblich h枚herer Betrag. Da aber nicht ersichtlich ist, dass der Kl盲ger Zinsen nach einem anderen als dem gesetzlichen Zinssatz h盲tte verlangen wollen, ist der Klageantrag dahin zu verstehen, dass dieser Satz begehrt wird (vgl. BAG 2. M盲rz 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu VII 2 der Gr眉nde).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:BAG 10.11.2021 - 10 AZR 696/19BAG 22.10.2019 - 1 ABR 11/18BAG 23.2.2016 - 9 AZR 293/15BAG 5.5.2015 - 1 AZR 826/13LAG Mecklenburg-Vorpommern 11.2.2015 - 3 Sa 107/14BAG 23.8.2012 - 8 AZR 804/11BAG 20.10.2009 - 5 AZB 30/09LAG M眉nchen 30.5.2007 - 7 Sa 1089/06
Fundstelle(n):BB 2007 S. 221 Nr. 4DB 2007 S. 227 Nr. 4NJW 2007 S. 1302 Nr. 18SJ 2007 S. 39 Nr. 6ZIP 2007 S. 1134 Nr. 23 RAAAC-34462
1F眉r die amtliche Sammlung: ja; F眉r die Fachpresse: nein